Auf Grundlage des geltenden Gesetzes (§ 23 Abs. 1 S. 2 WEG – in der Neufassung des WEMoG – kann beschlossen werden, dass einzelne Wohnungseigentümer auf dem Wege elektronischer Kommunikation an der Versammlung teilnehmen. Da das WEG aber nach wie vor von einer Präsenzversammlung ausgeht, ermöglicht diese Beschlusskompetenz allerdings nicht, dass die klassische Eigentümerversammlung durch eine reine Online-Versammlung ersetzt werden kann.
So ist für die Einführung der digitalen Versammlungs-Teilnahme stets ein regelnder Mehrheitsbeschluss Voraussetzung.
Wohnungseigentümer, die in elektronischer Form dabei sind, haben ein Rede- und Fragerecht. Ihr Stimmrecht können sie auf diese Weise aber nicht ausüben. Jedoch besteht die Möglichkeit, im Vorfeld der Wohnungseigentümerversammlung eine Stimmrechtsvollmacht auszustellen. Dafür kommen andere persönlich teilnehmende Wohnungseigentümer oder der Verwalter infrage. Im Laufe der Versammlung steht es frei, Weisungen zu geben und dem jeweiligen Diskussionsstand anzupassen. Darüber hinaus kann dank der Vollmacht auch das gewünschte Stimmrecht ausgeübt werden.
Technisch wird eine Ton-Aufnahme gefertigt. Eine Bildübertragung der jeweiligen Versammlung gibt es nicht. Power-Point-Präsentationen werden auf Folien übertragen. Die Auswahl der geeigneten Meeting-Software wird dem Verwalter und dem Verwaltungsbeirat gemeinschaftlich überlassen. Wohnungseigentümer werden gesondert informiert. Die technischen Voraussetzungen für ihre Teilnahme schaffen sie unabhängig von der konkreten Software und tragen die Kosten für die elektronische Versammlungsteilnahme.“
Weitergehende Fragen rund um dieses Modell beantworten wir Ihnen gerne persönlich!